Samtgemeinde Jesteburg

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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/GB/039/17

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Erläuterung:

 

Das Filmmuseum wurde 1989 gegründet. Die Gemeinde Bendestorf stellte Räumlichkeiten zur Verfügung und sorgte für die Herrichtung und Unterhaltung der Museumsräume. Während der Öffnungszeiten der Verwaltung wurde das Museum geöffnet; die Verwaltung verkaufte die Eintrittskarten und ließ die Besucher in die Ausstellungsräume. Museumsführungen und Filmvorführungen wurden gegen eine Entschädigung von externen Aufsichtspersonen übernommen.

 

Der Leiter des Filmmuseums  eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,- €  gem. der gültigen Aufwandsentschädigungssatzung der Gemeinde Bendestorf, solange sich das Filmmuseum in der Trägerschaft der Gemeinde befindet.

 

Im Mai 2011 wurde der Freundeskreis Filmmuseum Bendestorf e. V. (FFB e.V.) gegründet, mit dem Vereinszweck „Schaffung und Erhalt eines Museums zur Darstellung der Bendestorfer Filmgeschichte. Der FFB e. V. hat seit seiner Gründung die inhaltliche Betreuung  und Ausgestaltung des  Filmmuseums und der Ausstellung sowie von Sonderausstellungen übernommen. Die Dauerausstellung befand sich bis zum Dez. 2016 in dem Gebäude der Gemeindeverwaltung Bendestorf, Poststr. 4, 21227 Bendestorf. Im Laufe des Dezember 2016 und des Januar 2017 wurden die Exponate in die vom FFB e. V. neu geschaffenen Ausstellungsräume auf dem Gelände des ehemaligen Filmstudios, Am Schierenberg 2, verlagert. Die Neueröffnung des Museums fand am 18.02.2017 statt. Die Ausstellungsräume befinden sich im Eigentum des Vereins.

 

Nunmehr ist beabsichtigt, das Filmmuseum aus der Trägerschaft der Gemeinde Bendestorf zu entlassen und  in die Trägerschaft an den FFB e. V. zu überführen. Gemeinsam mit der Trägerschaft des Filmmuseums soll das Eigentum an den  vorhandenen Exponaten ebenfalls auf den FFB e.V. überträgen werden. Im Jahre 2014 wurde der Wert des Inventars (s. Anlage 1) aus Anlass eines Versicherungsabschlusses geschätzt. Das Ergebnis der Schätzung ergab einen Gesamtwert von 13.370,00 €.

 

Es war zu prüfen, ob das Museumsinventar dem FFB e. V. unentgeltlich übertragen werden kann.

Gem. § 125 Abs. 1 S. 1 NKomVG dürfen Kommunen Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigen veräußern. Gem. § 125 Abs. 2 NKomVG gilt diese Regelung auch für die Fälle der Überlassung von Vermögensgegenständen zur Nutzung.

Die Gemeinde benötigt das Museumsinventar nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben, da der Betrieb des Museums als öffentliche Einrichtung  keine Pflichtaufgabe darstellt. Somit wäre eine Veräußerung oder Überlassung des Inventars grundsätzlich möglich. Da Abs. 1 des §125 NkomVG jedoch nur eine entgeltliche Veräußerung oder Überlassung vorsieht, war die Frage zu klären, ob es eine Möglichkeit der unentgeltlichen Übertragung Exponate gibt. Dies ist grundsätzlich möglich. 

 

Wenn die Kommunen

1. Vermögensgegenstände unentgeltlich veräußern wollen oder

2. Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, veräußern wollen,

haben sie dies zu begründen und die Begründung zu dokumentieren. Erhebliche Auswirkungen dieser Veräußerungen auf die Finanzwirtschaft sind in einem Vorbericht zum Haushaltsplan und, falls es sich um abgewickelte und noch nicht erläuterte Vorgänge handelt, im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern.“

 

Nach der Kommentierung von Thiele, NkomVG, Kommentar, § 125, Anm. 6 stellt die unentgeltliche Übertragung von Vermögensgegenständen den Ausnahmefall dar. Ein solcher Ausnahmefall mit einem besonderen Grund könne insbesondere vorliegen, wenn der Aufwand der Kommune für die Erfüllung der Aufgabe besonders hoch im Verhältnis zum Wert des Gegenstandes ist.

 

Hierzu ist anzumerken, dass sich herausgestellt hat, dass abgesehen von den regelmäßig anfallenden, laufenden Kosten für die Betreung der Ausstellung und für die Unterhaltung der Räumlichkeiten, die Präsentation der Ausstellung nicht mehr zeitgemäß war. Dies betraf den inhaltlichen Aspekt, ebenso wie die Räumlichkeiten. Die Exponate waren in dem Obergeschoss des denkmalgeschützten Makens Huus untergebracht. Das Gebäude bietet keine Möglichkeiten einen barrierefreien Zugang zu schaffen. Aus diesem Grunde konnten insbesondere, ältere Menschen oder Menschen mit Handicap die Ausstellung oft nicht erreichen. Das ist z.B. bei Führungen von Reisegruppen, wenn einzelne Teilnehmer unten warten müssen, ein nicht dauerhaft hinzunehmender Zustand. Die Gemeinde verfügt nicht über Ausweichräume oder andere Gebäude, die dieser Interessentengruppe einen barrierefreien Zugang ermöglichen. Hierfür hätte ein Gebäude erworben oder errichtet werden müssen. Der Aufwand hätte in keinem Verhältnis zum materiellen Wert der Exponate gestanden.

 

Für die Gemeinde Bendestorf ist es jedoch wichtig, die Erinnerung an die Geschichte des filmischen Schaffens  während der Nachkriegszeit in ihrem Ort -aber auch in der Region- lebendig zu halten. Um dieses Ziel zu verwirklichen, soll allen Interessierten, auch in Zukunft die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Bendestorfer Filmgeschichte zu informieren.

 

Um die vorhandenen Exponate nun zeitgemäß und vor allem barrierefrei präsentieren zu können, sollen sie in den vom FFB e. V. neu geschaffenen „Kulturraum Produzentenkino mit musealer Nutzung, Am Schierenberg 2, integriert und dort angemessen präsentiert werden. Die Exponate des ehem. Filmmuseums Bendestorf werden dort,  als ein Teil des Kulturraumes, das Projekt Kulturraum Produzentenkino mit musealer Nutzung“ bereichern.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ausnahmefalles mit einem besonderen Grund werden vor diesem Hintergrund als gegeben angesehen.

 

Außerdem stellt die unentgeltliche Übertragung der Vermögensgegenstände keine erhebliche Auswirkung auf den Finanzhaushalt dar.

Für 2015 wurde für Bendestorf ein Bilanzvolumen (Aktiva) in Höhe von 5.620.223,- € ausgewiesen, davon würde das Museumsinventar einen Anteil in Höhe von 0,237 % ausmachen. Ein Anteil von 0,237 % am Bilanzvolumen der Gemeinde kann als eine unerhebliche Auswirkung auf die Finanzwirtschaft angesehen werden.  Hinzu kommt, dass das Inventar des Museums in der Vergangenheit in das Anlagevermögen der Gemeinde nicht eingeflossen ist, u. a. weil der geschätzte Versicherungswert einen ideellen und nicht den realen Wert darstellt, welcher bei einer Veräußerung tatsächlich zu erzielen wäre.

 

Die Frage der Zulässigkeit der Übertragung der Ausstellungsgegenstände wurde mit der Kommunalaufsicht abgestimmt. Auch von dieser Seite bestehen keine Bedenken wie vorgeschlagen zu Verfahren. Es wurde seitens des Landkreises jedoch angeregt, eine Regelung darüber zu treffen, was mit den Ausstellungsstücken im Falle einer Auflösung des FFB e. V. geschehen solle.

 

Die Verwaltung schlägt vor, diese Frage ebenfalls in der mit dem Verein zu schließenden Vereinbarung zur Übertragung der Trägerschaft und zur  Eigentümsübertragung zu regeln.  Der Vereinbarungsentwurf befindet sich derzeit noch in der Abstimmung zwischen der Gemeinde und dem Vereinsvorstand. Er wird dem Gemeinderat zur Beratung zur Verfügung gestellt werden, sobald über die zu treffenden Regelungen Einvernehmen hergestellt werden konnte.

 

Wenn sich der Gemeinderat für eine Übertragung der Trägerschaft des Museums auf den FFB e. V. entscheidet, hat dies zur Konsequenz, dass die Satzung für die Nutzung des Filmmuseums in der Gemeinde Bendestorf aufzuheben ist. Ein Entwurf einer Aufhebungssatzung ist als Anlage 2 dieser Vorlage angefügt.

 

Des Weiteren ist eine Änderung der Aufwandentschädigungssatzung der Gemeinde Bendestorf erforderlich, wenn das Filmmuseum aus der Trägerschaft der Gemeinde entlassen wird. Ein Entwurf einer  Änderungssatzung der Aufwandentschädigungssatzung ist der Vorlage als Anlage 3 beigefügt.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

nicht benannt

 

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Anlagen

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