Samtgemeinde Jesteburg

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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/GJ/129/17-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Erläuterung:

In der SiVo 129/17 wurde über die Erweiterung der IT-Kooperation berichtet. Die IT Kooperation soll in der Rechtsform einer öffentlichen Anstalt geführt werden. Dabei wurde die Übertragung der Aufgabe der technischen Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit der Digitalisierung vorgeschlagen. Das war der Sachstand zum Zeitpunkt der Erstellung der Sitzungsvorlage.

 

Das Beratungsbüro und die Kommunalaufsich haben den Vorgang jetzt geprüft und sind zum Ergebnis gekommen, dass die Aufgabe „IT“ keine eigenständige Aufgabe ist, die nach § 98 Abs. 1 NKomVG auf die Samtgemeinde übertragen werden kann. Vielmehr handelt es sich um Verwaltungshandeln, das doch im Rahmen von § 98 Abs. 4 NKomVG durch die Samtgemeinde erfüllt werden kann.

 

Das Beratungsbüro und die Kommunalaufsicht führen dazu aus:

Im Rahmen der Bildung der kommunalen Anstalt dürfen die Mitgliedsgemeinden die ihnen obliegende Aufgabe „IT-Betreuung“ nicht zuständigkeitsbefreiend durch Beschluss auf die Samtgemeinde übertragen  (§ 98 Abs. 1 Satz 2 NKomVG). Die Samtgemeinden erfüllen vielmehr über die ITK ihre Verpflichtung zur Unterstützung ihrer Mitgliedsgemeinden bei deren Aufgaben (§ 98 Abs. 4 NKomVG).

 

Bei der „IT-Betreuung“ handelt es sich um eine interne Organisationsaufgabe bzw. eine Ver-waltungsdienstleistung. Sie ist nicht als selbständige Aufgabe anzusehen, sondern dient lediglich dazu, die Mitgliedsgemeinde in die Lage zu versetzen, die ihr obliegenden anderen (Fach)Aufgaben zu erfüllen. Solche (unselbständigen) Aufgaben können nicht im Rahmen einer Delegation, sondern nur als Mandat einer anderen Kommune bzw. Körperschaft über-tragen werden. Der Fall der Aufgabenübertragung durch Mandat wird  von § 2 Abs. 1 Nr. 2 NKomZG erfasst. Für das Mandatsverhältnis ist kennzeichnend, dass die bisherige Kommune weiter Trägerin der Aufgabe bleibt, während die mit der Durchführung der Aufgabe beauftragte Körperschaft die Aufgabe lediglich „technisch vollzieht“. Alternativ könnte eine Zusammenarbeit auch auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung - außerhalb der Vorschriften des NKomZG - erfolgen (vgl. § 1 Abs. 2 NKomZG).

 

Ein gesonderter Beschluss zur Aufgabenübertragung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Die Klärung der Frage, ob hier eine Zweckvereinbarung geschlossen werden sollte oder ein Vertrag ausreichend ist, kann zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.

 

Innerhalb der Samtgemeinde Jesteburg haben die Mitgliedsgemeinden und die Samtgemeinde bereits eine Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen. Deshalb kann diese Verwaltungsvereinbarung um den bisherigen Beschlusstext ergänzt werden.

 

§ 1 der Verwaltungsvereinbarung

 

Die Aufgaben der Verwaltung der Gemeinden werden seit dem 1.7.1972 von der Samtgemeinde Jesteburg wahrgenommen. Die Samtgemeinde Jesteburg verpflichtet sich, alle anfallenden Verwaltungsaufgaben der Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit wahrzunehmen.

 

Ergänzung:

Dazu gehört die technische Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit der Digitalisierung einzelner Aufgaben der Gemeinden. Die Samtgemeinde wird sich zur Erfüllung dieser technischen Aufgabe der IT-Kooperation innerhalb des Landkreises Harburg anschließen.

 

Mit der Übernahme der Verwaltung geht die Aufgabe selbst nicht auf die Samtgemeinde über.

 

Aufgaben im Bereich der Gebäude- und Grünflächenunterhaltung werden hingegen von den Bauhöfen dere Gemeinden für die Samtgemeinde übernommen.

 

Die §§ 2 und 3 unverändert. ]

 

   

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Jesteburg beschließt zur Erledigung der technischen Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit der Digitalisierung einzelner Aufgaben der Gemeinde Jesteburg, folgende Ergänzung im § 1 der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Gemeinden und der Samtgemeinde:

Dazu gehört die technische Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit der Digitalisierung einzelner Aufgaben der Gemeinden. Die Samtgemeinde wird sich zur Erfüllung dieser technischen Aufgabe der IT-Kooperation innerhalb des Landkreises Harburg anschließen.  

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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