Samtgemeinde Jesteburg

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Ausländerangelegenheiten

Allgemeine Informationen

Rechtliche Bestimmungen für Ausländer ergeben sich aus Internationalen Abkommen, dem Recht der Europäischen Union und aus dem nationalen Recht. Im Nationalen Recht regelt das Aufenthaltsgesetz die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern im Bundesgebiet.

Das Aufenthaltsgesetz enthält keine abschließenden Regelungen für den Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet. Wo ein gesetzlicher Tatbestand nicht an die Ausländereigenschaft einer Person anknüpft, gelten die allgemeinen Gesetze. Ausländer müssen wie Inländer die gesetzlichen Gebots- und Verbotsnormen beachten.

Die Einreise ist nur dann zulässig, wenn sie im Einklang mit dem Aufenthaltsgesetz und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften erfolgt.

Integration ist Recht und Pflicht der auf die Dauer hier lebenden Ausländer. Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt.

Bei Fragen zur Familienzusammenführung wählen Sie bitte die Seite „Anerkannte Flüchtlinge / Humanitäres Aufenthaltsrecht / Familienzusammenführung“.

Verfahrensablauf

Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen zum Thema Ausländerrecht. Bei speziellen Fachthemen nutzen Sie gerne die verknüpften passenden Seiten.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Harburg für Personen, die ihren Wohnsitz im Landkreis Harburg haben bzw. nehmen wollen.

Die Sachbearbeitung ist nach Buchstaben aufgeteilt und richtet sich nach dem ersten Buchstaben des Nachnamens der Ausländers bzw. des ausländischen Ehemannes.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es gibt eine Vielzahl an Aufenthaltsgründen, bei denen jeweils eigene Voraussetzungen zu prüfen sind. Es ist daher schwierig, die in jedem Antragsverfahren benötigten Unterlagen übersichtlich darzustellen. Eine Beratung erfolgt schon bei der Antragstellung.

Es ist möglich, die noch fehlenden Unterlagen kurzfristig per Post oder elektronisch nachzureichen. Alternativ werden Sie schriftlich gebeten, die noch benötigten Antragsunterlagen vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Aufenthaltsgrund und der Aufenthaltsdauer. Sollten öffentliche Leistungen vom Jobcenter bezogen werden, so ist der Bescheid bei Antragstellung vorzulegen, um eine Gebührenbefreiung prüfen zu können.

Wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter oder den Bürgerservice der Abteilung Migration.

Rechtsgrundlage

Regelungen in anderen Gesetzen bleiben "unberührt". Das Aufenthaltsgesetz versteht sich somit als Regelung des "allgemeinen Ausländerrechts", welches hinter die spezielleren Vorschriften zurückzutreten hat.

Als speziellere Vorschriften kommen z.B. in Betracht:

Was sollte ich noch wissen?

Ausländerinnen und Ausländer brauchen für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Von dieser Verpflichtung gibt es Befreiungen und Ausnahmen.

Arten des Aufenthaltstitels:

  • Visum (für die Einreise)
  • Aufenthaltserlaubnis (für den befristeten Aufenthalt)
  • Niederlassungserlaubnis (für den unbefristeten Aufenthalt)
  • Daueraufenthaltserlaubnis-EU (für den unbefristeten Aufenthalt)

Die Art des zu erteilenden Aufenthaltstitels richtet sich nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck und der vorgesehenen bzw. bisherigen Aufenthaltsdauer in Deutschland.

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