Samtgemeinde Jesteburg

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Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung: Beurkundung

Allgemeine Informationen

Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist,
  • oder, wenn die Mutter nicht verheiratet ist, der Mann
    • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
    • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Für die Anerkennung der Vaterschaft ist eine bestimmte Form (öffentlich beurkundet) vorgeschrieben. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Auch für die Zustimmung ist die öffentlich beurkundete Form vorgeschrieben.

Die Erklärungen der Eltern brauchen nicht zeitgleich abgegeben werden. 

Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenregister eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenregister nachträglich ergänzt.

Die Vaterschaftsanerkennung kann nur dann wirksam werden,

  • wenn die Mutter nicht verheiratet ist oder
  • wenn die Mutter noch verheiratet ist, aber bei der Geburt des Kindes bereits ein Scheidungsverfahren bei Gericht eingereicht ist. In diesem Fall muss auch der bisherige Ehemann der Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmen.

Nähere Informationen zu diesem komplizierten Thema erhalten Sie beim Standesamt.



Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass des Anerkennenden (Vater)
  • Geburtsurkunde bzw. Auszug aus dem Geburtenregister des Vaters
  • Geburtsurkunde bzw. Auszug aus dem Geburtenregister des Kindes (bei Anerkennung nach der Geburt)
  • Personalausweis oder Reisepass der Mutter (bei Abgabe der Zustimmungserklärung)
  • unter Umständen (z.B. geschiedene Mutter oder bei ausländischer Staatsangehörigkeit des Vaters/der Mutter) kann die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig sein. Um dieses für den Einzelfall zu klären, bitte um Kontaktaufnahme per Mail an standesamt-jesteburg@lkharburg.de

 

Wo wird die Erklärung zum Sorgerecht entgegen genommen?

Erklärungen über die gemeinsame Sorge werden von Jugendämtern entgegengenommen. Da hier ebenfalls Vaterschaftsanerkennungen möglich sind, setzen Sie sich ggf. bitte direkt mit dem Jugendamt in Verbindung.

 

Welche Gebühren fallen an?
  • Gebühr:kostenfrei
    Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärungen beim Standesamt
Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • Lastschrift
Welche Fristen muss ich beachten?
  • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Rechtsgrundlage
  • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
  • §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB
Anträge / Formulare

beim Standesamt

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Ansprechpartner

  • StandesamtAltes Rathaus
    Niedersachsenplatz 5
    21266 Jesteburg
    Telefon: 04183 9747-34
    Telefax: 04183 9747-39
    E-Mail: Homepage: htt­p://ww­w.jes­te­bur­g.de

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    Mo. 9.00 - 12.00 Uhr
    Di. 15.00 - 18.00 Uhr
    Mi. geschlossen
    Do. 9.00 - 12.00 Uhr
    Fr. 9.00 - 12.00 Uhr

    Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin: www.jesteburg.de/online-terminvergabe oder telefonisch unter 04183 / 9747-34

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